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  <title>Aktuelles</title>
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  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/ifrs-news">
    <title>IFRS-News - Rechtsstandübersicht 31.12.2011</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/ifrs-news</link>
    <description>IFRS Rechtsstandübersicht 31.12.2011</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Die BDO hat eine <a class="internal-link" href="../publikationen/ifrs-rechtsstanduebersicht-31.12.2011">IFRS-Rechtsstandübersicht zum 31.12.2011</a> erstellt.</p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2012-01-18T17:25:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/der-datenschutz-steht-vor-einer-grundlegenden-reform">
    <title>Der Datenschutz steht vor einer grundlegenden Reform</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/der-datenschutz-steht-vor-einer-grundlegenden-reform</link>
    <description>Bislang basierte das Datenschutzrecht in Deutschland, sowie im Rest Europas, auf einer europäischen Richtlinie, die in nationales Recht insbesondere in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt wurde. Nunmehr verbreitete sich im Internet ein Entwurf einer für Ende Januar erwarteten EU-Datenschutzverordnung.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Eine solche Verordnung wäre direkt anwendbar und müsste also nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts ersetzt die Verordnung faktisch das bisherige Datenschutzrecht in Deutschland in weiten Teilen. Erste namhafte Literaturstimmen zeigen sich besorgt über eine Absenkung des Datenschutzniveaus unter den deutschen Standard und die Verdrängung von Grundrechten durch die EU-Verordnung.</p>
<p>Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs der EU-Verordnung lassen sich wie Folgt skizzieren:</p>
<ul>
<li>Anpassung des europäischen Datenschutzrechts auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere Internet) z.B.: Personenbezogenheit der IP-Adresse oder von Cookies</li>
<li>Anwendbarkeit auf außereuropäische Unternehmen, wenn europäische Verbraucher Adressaten der Angebote oder Aktivitäten des Unternehmens sind.</li>
<li>Schaffung einer zentralisierten Aufsichtsbehörde</li>
<li>Einführung umsatzabhängiger Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro oder 5% des Gesamtumsatzes (weltweit)</li>
<li>Stärkung der Rechte der Betroffenen (z.B. Schaffung eines Rechts darauf Vergessen zu werden; Einwilligung nur nach erfolgter Aufklärung)</li>
<li>Recht auf Datenportabilität (z.B.: "Datenumzug" bei Anbieterwechseln")</li>
<li>Bei neuen Technologien muss der Datenschutz bereits in der Entwicklungsphase berücksichtigt werden (data protection by design) und bei Verarbeitungssystemen ist generell die Datensparsamste Einstellung als Voreinstellung zu wählen (data protection by default)</li>
</ul>
<p>Gemäß dem Entwurf soll den Betroffenen (insbesondere auch den Unternehmen) eine Umsetzungsphase von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Entwurf der EU-Verordnung bis zur offiziellen Veröffentlichung noch ändert und welche Änderungen ggf. im Gesetzgebungsverfahren eintreten werden.</p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2012-01-13T10:36:43Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/bdo-awt-sucht-neue-mitarbeiter">
    <title>BDO AWT sucht neue Mitarbeiter</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/bdo-awt-sucht-neue-mitarbeiter</link>
    <description>Wir sind dauerhaft auf der Suche nach qualifiziertem Fachpersonal.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Besuchen Sie unsere Karriereseiten und informieren Sie sich über die ausgeschriebenen Stellen. Derzeit haben wir mehrere offene Stellen zu besetzen:</p>
<ul>
<li><a class="internal-link" href="../../karriere/aushang-anzeige-wirtschaftswissenschaftler">Berufseinsteiger (m/w) im Bereich Wirtschaftsprüfung/Steuern</a></li>
<li><a class="internal-link" href="../../karriere/stellenangebote/steuerberater-w-m-im-bereich-wirtschaftspruefung-steuern">Steuerberater (w/m) im Bereich Wirtschaftsprüfung/Steuern</a></li>
<li><a class="internal-link" href="../../karriere/stellenangebote/wirtschaftswissenschaftler-m-w-it-audit-interne-revision">Wirtschaftsinformatiker (w/m) im Bereich Wirtschaftsprüfung mit Schwerpunkt IT Audit/Interne Revision</a></li>
</ul>
<p>Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!</p>
<p><img class="image-inline" src="../../karriere/anzeige_wiwi.gif/@@images/image/mini" /><img class="image-inline" src="../../karriere/stellenangebote/stb_rev.gif/@@images/image/mini" /><img class="image-inline" src="../../karriere/anzeige_winf.gif/@@images/image/mini" /></p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-12-07T09:25:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/dpr-pruefungsschwerpunkte-2012">
    <title>DPR-Prüfungsschwerpunkte 2012</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/dpr-pruefungsschwerpunkte-2012</link>
    <description>Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung hat am 20.10.2011 ihre Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2012 veröffentlicht.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Quelle: <a class="external-link" href="http://www.frep.info/pruefverfahren/pruefungsschwerpunkte.php" target="_blank">http://www.frep.info/pruefverfahren/pruefungsschwerpunkte.php</a></p>
<p><b>1. Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind - IAS 39, IFRS 7, § 315 Abs. 1 HGB</b></p>
<ul>
<li>Plausibilität der Fair Value-Ermittlung, insbesondere der Beurteilung, ob ein aktiver Markt vorliegt</li>
<li>Transparente und angemessene Berichterstattung in (Konzern-) Anhang und Lagebericht</li>
<li>Nachvollziehbare Dokumentation</li>
</ul>
<p><b>2. Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-) Lagebericht - §§ 289 Abs. 1 S. 4, 315 Abs. 1 S. 5 HGB</b></p>
<ul>
<li>Auswirkungen vereinbarter Financial Covenants (DRS 5.10 und DRS 15.62)</li>
</ul>
<ul>
<li>Vollständige und richtige Darstellung von wesentlichen Risiken i.S.d. DRS 5.10</li>
<li>Quantifizierung von Risiken gem. DRS 5.20</li>
<li>Darstellung der wesentlichen Einflussfaktoren der künftigen Entwicklung (DRS 15.83 ff.)</li>
</ul>
<p><b>3. Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill - IAS 36</b></p>
<ul>
<li>Plausibilität der Bewertungsprämissen für die Berechnung des erzielbaren Betrags einschließlich Kapitalkostensatz (IAS 36.25 ff. und IAS 36.30 ff.), Zuordnung (Bildung) von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (IAS 36.80) sowie nachvollziehbare Dokumentation</li>
</ul>
<ul>
<li>Erläuterung der wesentlichen Annahmen gem. IAS 36.134d und 134e sowie Angaben zu Sensitivitäten gem. IAS 36.134f</li>
</ul>
<p><b>4. Unternehmenszusammenschlüsse - IFRS 3, IAS 27</b></p>
<ul>
<li>- Nachweis für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs i.S.d. IFRS 3.3, IFRS 3 Anhang A</li>
<li>Kaufpreisallokation, z.B.</li>
<ul>
<li>Identifizierung und Bewertung von Operating Leasingverhältnissen und immateriellen Vermögenswerten (IFRS 3 Anhang B28-B40)</li>
<li>Anhangangaben gem. IFRS 3 Anhang B64-B66</li>
</ul>
<li>Erwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert (IFRS 3.34-36)</li>
<li>Bedingte Gegenleistungen und nachträgliche Kaufpreisanpassungen (IFRS 3.58)</li>
<li>Sukzessiver Unternehmenserwerb (IFRS 3.41 ff.)</li>
<li>Verlust der Beherrschung (IAS 27.32 ff.)</li>
</ul>
<p><b>5. Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen zum Fair Value bilanzierten Immobilien - IAS 40</b></p>
<ul>
<li>Erläuterung der Bewertungsmethode und der zugrunde liegenden Annahmen (IAS 40.75d)</li>
<li>Plausibilität der Bewertungsprämissen für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts (IAS 40.40 und IAS 40.46c)</li>
<li>Nachvollziehbare Dokumentation</li>
</ul>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-10-31T10:05:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/steuerabkommen-deutschland-schweiz">
    <title>Steuerabkommen Deutschland - Schweiz</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/steuerabkommen-deutschland-schweiz</link>
    <description>Zusammen mit unseren Kollegen aus dem Fachbereich Investmentsteuerrecht / Financial Services Tax der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wir eine umfangreiche Stellungnahme zum Steuerabkommen Deutschland-Schweiz zusammengestellt.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Neben Informationen über den Inhalt dieses Steuerabkommens werden unter anderem auch die Probleme und Schwierigkeiten aufgezeigt, die in der praktischen Anwendung zu erwarten sind.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.</p>
<p><a class="internal-link" href="../publikationen/steuerabkommen-d-ch"><span class="internal-link">Die Stellungnahme als PDF</span></a></p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-09-29T14:30:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/internationales-bdo-wirtschafts-barometer">
    <title>Internationales BDO Wirtschafts-Barometer</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/internationales-bdo-wirtschafts-barometer</link>
    <description>Deutschland gehört zu den beliebtesten Standorten für internationale Investitionen</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Pressemitteilung der <a class="external-link" href="http://bdo.de" target="_blank">BDO AG</a></p>
<ul>
<li>Aktuelle BDO-Studie in insgesamt 13 Landern zeigt, dass 95 Prozent der weltweit befragten, mittelgrosen Unternehmen Expansionsplanen in den nachsten drei Jahren zuversichtlich entgegen sehen.</li>
<li>Deutschland ist neben China und den USA beliebtestes Investitionsland.</li>
<li>Als groste Herausforderungen fur internationale Expansion gelten der Mangel an qualifiziertem Fachpersonal im Zielland und die anhaltend unsichere Situation auf dem Weltmarkt.</li>
</ul>
<p><i>Hamburg/Brüssel, 20. September 2011</i> – Trotz zahlreicher Negativmeldungen zum weltweiten Wirtschaftsklima und der wahrgenommenen Risiken, international zu expandieren, sehen laut einer aktuellen Studie des internationalen BDO Netzwerks weltweit 95 Prozent der global agierenden, mittelgroßen Unternehmen Expansionsplänen in den nächsten drei Jahren positiv entgegen.</p>
<p>Im Rahmen des jährlichen BDO Wirtschafts-Barometers wurden hierzu weltweit insgesamt 750 Finanzverantwortliche in Unternehmen aus Deutschland und zwölf weiteren Ländern (Australien, Brasilien, Kanada, China, Frankreich, Indien, Japan, Niederlande, Russland, Saudi Arabien, England und USA) zu ihren Wachstumsplänen befragt.</p>
<h2>Wirtschaftswachstum durch internationale Investitionen</h2>
<p>Laut Studie schätzen die weltweit befragten Chief Financial Officers (CFO), dass durchschnittlich 44 Prozent ihres Unternehmensumsatzes der nächsten drei Jahre aus internationalem Geschäft generiert wird. Deutsche Finanzverantwortliche gehen sogar davon aus, dass knapp die Hälfte (48%) des Umsatzes durch Geschäft im Ausland erfolgen wird, und das, obwohl 32 Prozent von ihnen das Wachstum im Ausland als schwieriger einschätzen als noch vor drei Jahren. „Deutsche Unternehmen expandieren weiter im Ausland ungeachtet der angespannten Weltwirtschaftslage“, erläutert Dr. Holger Otte, Vorstandsvorsitzender der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland. „Sie begegnen den gestiegenen Herausforderungen der Auslandsengagements mit präziser Vorbereitung, durchdachter Strategie und der Auswahl der richtigen Partner und Verantwortlichen vor Ort.“</p>
<h2>Deutschland bevorzugtes Ziel für internationale Expansion</h2>
<p>Als bevorzugtes Ziel für Expansion internationaler Unternehmen rangiert Deutschland mit 12 Prozent auf Platz drei, nach China (16%) und den USA (15%). Vor allem chinesische Unternehmen schätzen die gut ausgebildeten Fachkräfte, die hohe technische Qualität sowie die effiziente Distributionsstruktur des deutschen Marktes. Deutsche Firmen wiederum belegen ebenfalls den dritten Platz der am meisten global investierenden Unternehmen. Beliebtestes Land für deutsche Investitionen ist dabei China (16%), vor den USA (15%) sowie Frankreich (6%) und England (6%). „Bei der Wahl spielen unterschiedliche Faktoren, insbesondere die Größe des Zielmarktes und die Infrastruktur im Land eine Rolle“, erklärt Dr. Arno Probst, Vorstand Markets der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. „Sind diese Faktoren im Zielland gegeben, sind Unternehmer zuversichtlicher hinsichtlich der Expansion.“</p>
<h2>Qualifizierte Mitarbeiter größtes Problem für internationales Wachstum</h2>
<p>Weltweit sind 79 Prozent der befragten CFO‘s der Meinung, dass Investitionen im Ausland riskanter sind als im Inland – in Deutschland sind es sogar 90 Prozent. 44 Prozent der deutschen Firmen sehen vor allem in der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern vor Ort die größte Herausforderung für Wachstum im Ausland, 42 Prozent fürchten zudem weltweite Kursschwankungen und 38 Prozent sehen im lokalen Wettbewerb eine wesentliche Hürde. Hinzu kommen bürokratische und geo-politische Hürden. „Ein Schlüsselfaktor für den Auslandserfolg der Unternehmen ist daher auch die Auswahl entsprechender Berater und Prüfer, die sie bei der Bürokratie vor Ort unterstützen und Missverständnisse in fremden Märkten vermeiden. BDO steht mittelgroßen Unternehmen durch sein internationales Netzwerk als starker Partner beim Engagement im Ausland zur Seite, und dies weltweit“, resümiert Dr. Holger Otte.</p>
<h2>Über die Studie</h2>
<p>Das jährliche BDO Wirtschafts-Barometer „BDO AMBITION SURVEY: GLOBAL OPPORTUNITIES“ untersucht schon zum zweiten Mal die Vor- und Nachteile einer Unternehmensexpansion in neue Märkte und basiert auf den Erfahrungen von Unternehmen, die diesen Schritt bereits getan haben. In dieser Untersuchung wurden CFO’s global agierender Unternehmen (kleine bis mittelgroße Aktiengesellschaften, 50 Mio. bis 1 Mrd. US-Dollar) mit internationaler Erfahrung befragt.</p>
<p>Die Studie wurde anhand strukturierter Telefoninterviews durchgeführt, die sowohl offene als auch geschlossene Fragen enthielten. Es wurden 750 Interviews in 13 Ländern (Australien, Brasilien, China, Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Indien, Japan, Kanada, Niederlande, Russland, Saudi Arabien, USA) mit Mitgliedern der Geschäftsführung, Leitern internationaler Sparten und Unternehmensführern durchgeführt.</p>
<p>Die vollständigen Studienergebnisse können Sie <a class="internal-link" href="../publikationen/bdo-ambition-survey-2011-global-opportunities">hier</a> abrufen.</p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-09-20T07:00:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/urteile-zum-whistleblowing">
    <title>Urteile zum Whistleblowing</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/urteile-zum-whistleblowing</link>
    <description>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 21.07.2011 (Az.: 28274/08) entschieden, dass eine Strafanzeige einer Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber gerechtfertigt sei.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Der EGMR stützt diese Entscheidung im Wesentlichen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, welche es dem Einzelnen garantiere seine Meinung auch hinsichtlich von Straftaten, die (vermeintlich) durch den Arbeitgeber begangen wurden, offen zu äußern. Der EGMR greift hierzu den international gängigen Begriff des "Whistleblowing" auf.</p>
<h2>Hintergrund:</h2>
<p>Eine Altenpflegerin hatte bereits mehrfach die Geschäftsleitung auf Missstände, Personalmangel und Hygieneprobleme aufmerksam gemacht. Der Arbeitgeber reagierte auf die Hinweise der Altenpflegerin nicht. Daraufhin stellte sie eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Straftaten. Den Vorwurf des Betrugs begründete sie damit, dass hochwertige Pflege beworben und abgerechnet wurde ohne dass diese hochwertige Pflege tatsächlich erbracht wurde. Aufgrund dieser Strafanzeige wurde die Beschäftigte fristlos gekündigt. Die Altenpflegerin setzte sich gegen die Kündigung zur Wehr. Vor den zuständigen deutschen Gerichten unterlag die Altenpflegerin in sämtlichen Instanzen. Letztlich brachte sie das Verfahren vor den EGMR.</p>
<p>In der Entscheidung hat der EGMR der Altenpflegerin eine Kostenerstattung in Höhe von 5.000 EUR und einen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR zugesprochen. Der Schadenersatz bezieht sich auf die erlittenen immateriellen Schäden aufgrund der Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit. Der EGMR betont, dass eine Vielzahl an Faktoren in die Entscheidung eingeflossen sind. So sind das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Misstands und die Motive des Whistleblowers gegen den Schaden, den der Arbeitgeber durch die Veröffentlichung erleidet, abzuwägen. Grundsätzlich wird die Meinungsfreiheit trotz der Abwägung bei gutgläubigen Whistleblowern (auch wenn sich nachträglich die Äußerung als Falsch darstellt) nur in extremen Einzelfällen einzuschränken sein. Im Ergebnis komme es nach Ansicht des EGMR immer darauf an, ob dem Beschäftigten andere effektive Wege zur Verfügung stehen, um auf den Missstand aufmerksam zu machen und ihn ggf. abzustellen.</p>
<h2>Folgen des Urteils:</h2>
<p>Die Entscheidung des EGMR hebt die bereits rechtskräftigen Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht auf. Allerdings kann eine Wideraufnahme der Verfahren im Wege einer sog. Restitutionsklage erreicht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung des EGMR selbst noch keine Rechtskraft erlangt hat. Die Bundesregierung hat noch die Möglichkeit gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen und eine Verweisung an die Große Kammer des EGMR zu beantragen.<br />Sollte das Urteil rechtskräftig bzw. von der Großen Kammer des EGMR bestätigt werden, stärkt es die Rechte der Whistleblower in erheblichem Maße. So entschied der EGMR zugunsten der Beschäftigten, obwohl diese während sämtlicher Gerichtsverfahren keine belegbaren Aussagen über die behaupteten Missstände machen konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des EGMR auch auf laufende oder zukünftige Gerichtsverfahren ausstrahlen wird. Auch ist zu erwarten, dass Mitarbeiter zukünftig offener über entdeckte bzw. angebliche Missstände berichten werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass selbst für die Zulässigkeit einer Strafanzeige keine Nachweise oder belegbare Anhaltspunkte erforderlich sind und somit die Fälle des echten Whistleblowings und Anzeigen mit Schädigungsabsicht (Racheakte etc.) noch schwerer auseinandergehalten werden können. Eine gutgläubige Fehleinschätzung unterscheidet sich von der Verleumdung dann nur noch durch die innere Einstellung des Beschäftigten.</p>
<h2>Entscheidung des LAG-Hamm</h2>
<p>In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az. 11 Sa 2248/10) wurde festgestellt, dass anonymes Whistleblowing keinen Schadenersatz auslösen kann. In diesem Fall wurde von einer Chefärztin Schadenersatz über 1,5 Mio. Euro verlangt, da ihr vorgeworfen wurde, anonyme Schreiben an Hinterbliebene von verstorbenen Patienten des Krankenhauses verfasst zu haben. In diesen Schreiben soll sie den Tod der Patienten als vermeidbar dargestellt haben. Ebenfalls wurde bei der Staatsanwaltschaft eine anonyme Anzeige gestellt. Das Gericht sah das Stellen der Anzeige als gerechtfertigt an. Ein Schadenersatz wäre nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit zugesprochen worden.</p>
<h2>Fazit:</h2>
<p>Durch diese Entscheidungen wird vor Augen geführt, wie wichtig in den Unternehmen ein funktionierendes Whistleblowing- oder Ombudsmann-System ist. Hätten die Beschäftigten eine effektive Möglichkeit gehabt, auf vorhandene Missstände hinzuweisen und wäre diesen Hinweisen nachgegangen worden, wäre es nicht zu derartigen Rufschädigungen gekommen, die beim Arbeitgeber der Chefärztin nach dessen Angaben einen Schaden von 3,7 Mio. Euro nach sich zog. Jedenfalls wären wohl beide Entscheidungen anders ausgefallen. Den Unternehmen kann damit nur angeraten werden, sich mit den Hinweisen durch Mitarbeiter (Whistleblowing) aktiv auseinanderzusetzen. Ein auf das Unternehmen abgestimmtes intern oder extern angesiedeltes Hinweisgeber- oder Ombudsmann-System kann Strafanzeigen und erhebliche Imageschäden vermeiden. Sollten sie Fragen zum Whistleblowing oder zur arbeitsrechts- und datenschutzkonformen Umsetzung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-08-31T13:38:16Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/ifrs-eu-endorsement-status-report">
    <title>IFRS - EU endorsement status report</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/ifrs-eu-endorsement-status-report</link>
    <description>Unter dem unten angegebenen Link veröffentlicht die EFRAG den jeweils aktuellen Stand des EU-Endorsementprozesses für IAS/IFRS.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>Hier können Sie den aktuellen Report auf der Seite der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) herunterladen (PDF):</p>
<p><a class="external-link" href="http://www.efrag.org/Front/c1-306/Endorsement-Status-Report_EN.aspx" target="_blank">http://www.efrag.org/Front/c1-306/Endorsement-Status-Report_EN.aspx</a></p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-08-30T11:56:05Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/auslandsbetriebsstaetten-durch-montageprojekte-themen-aus-sicht-der-beratungspraxis">
    <title>Auslandsbetriebsstätten durch Montageprojekte - Themen aus Sicht der Beratungspraxis</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/auslandsbetriebsstaetten-durch-montageprojekte-themen-aus-sicht-der-beratungspraxis</link>
    <description>International tätige Steuerberater haben häufig mit Mandanten zu tun, die im Ausland Betriebsstätten wissentlich oder unabsichtlich begründen und dadurch mit landesspezifischen steuerlichen Pflichten konfrontiert sind. Der Beitrag soll die Komplexität darstellen, die sich bei der Beratung weltweit über Betriebsstätten agierender Unternehmen ergeben kann.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[<p>von <a class="internal-link" href="../../wir-ueber-uns/partner/andrea-bruckner">WP/StB Dipl. oec. Andrea Bruckner</a> und <a class="internal-link" href="../../wir-ueber-uns/associated-partner/christiane-anger">RA/StB Christiane Anger</a></p>
<h2>I. Einleitung</h2>
<p>International tätige Steuerberater haben häufig mit Mandanten zu tun,  die im Ausland Betriebsstätten wissentlich oder unabsichtlich begründen  und dadurch mit landesspezifischen steuerlichen Pflichten konfrontiert  sind. Der Beitrag soll die Komplexität darstellen, die sich bei der  Beratung weltweit über Betriebsstätten agierender Unternehmen ergeben  kann.</p>
<p>Teilweise entstehen - vom inländischen Unternehmer unbeabsichtigt -  neben bereits vorhandenen Auslandstochtergesellschaften steuerliche  Betriebsstätten im selben Staat. Diese Konstellation erhöht den  Beratungsumfang deutlich. Zum einen muss rechtzeitig erkannt werden,  dass eine steuerliche Betriebsstätte vorliegt oder begründet wird, zum  anderen ist die Gewinnaufteilung gerade dann erschwert, wenn Mitarbeiter  sowohl für die Tochtergesellschaft als auch in der Betriebsstätte tätig  sind.</p>
<p>Im Konkreten sollen nachstehend sog. Montagebetriebsstätten behandelt  werden, die deutsche Unternehmen im Ausland durch eine längerfristige  Montagetätigkeit begründen. Im Fokus stehen deutsche Unternehmen, die  als Generalunternehmer schlüsselfertige Anlagen im Ausland bauen. Dabei  werden Besonderheiten einzelner Länder hervorgehoben, insbesondere wenn  dort deutliche Abweichungen zum deutschen Steuerrecht bestehen. Auch  werden besondere Fallkonstellationen besprochen, die sich im  internationalen Anlagenbau häufig ergeben.</p>
<p>Dieser Aufsatz soll nicht sämtliche Themen abschließend aufzeigen,  sondern vielmehr Praxiserfahrungen darstellen, das Problembewusstsein  bei grenzüberschreitender Betriebsstättentätigkeit schärfen und  ausgewählte Besonderheiten betreffend die verschiedenen Steuerarten -  sprich Ertragsteuern, Umsatzsteuer und Lohnsteuer - ansprechen.</p>
<h2>II. Ertragsteuern</h2>
<h3>1. Begründung einer Montagebetriebsstätte</h3>
<p>Zunächst ist die Frage zu klären, ob der deutsche Unternehmer mit  seiner Tätigkeit im Ausland eine Betriebsstätte im Sinne des jeweiligen  Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begründet.</p>
<p>Im Montagefall können beispielsweise Bürocontainer eine feste  Geschäftseinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA darstellen,  durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Die  Beurteilung darüber hat der Steuerberater im jeweiligen  Betriebsstättenstaat zu treffen.</p>
<p>Ist eine feste Geschäftseinrichtung nicht vorhanden, sind die  Voraussetzungen für eine Montagebetriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 3  OECD-MA zu prüfen.<br /><br />Während nach dem OECD-MA und dem  US-Musterabkommen Montagen erst bei einer Dauer von mehr als 12 Monaten  eine Betriebsstätte begründen, lässt das UN-Musterabkommen 6 Monate  ausreichen. So reicht beispielsweise in den Ländern China, Indien und  Mexiko die Überschreitung eines Sechsmonatszeitraums für die Begründung  einer Montagebetriebsstätte aus. In Frankreich, Großbritannien, Korea,  Italien und Polen etwa muss eine Montage dagegen mehr als 12 Monate  dauern, um eine Betriebsstätte zu begründen. In einzelnen Ländern ist  auch ein Neunmonatszeitraum vorgesehen.</p>
<p>Zu beachten ist, dass eine Montagebetriebsstätte samt der sich daraus  ergebenden steuerlichen Pflichten bereits mit dem Beginn der Montage  entsteht und nicht etwa erst mit Ablauf des fraglichen Zeitraums. Für  den im Ausland tätigen Anlagenbauer ist daher eine vorausschauende  Planung und rechtzeitige Einschaltung seines Steuerberaters von größter  Relevanz. Vielfach wird die Einschaltung ausländischer  Steuerberaterkollegen zur abschließenden Beurteilung notwendig sein.</p>
<p>Wann eine Betriebsstätte im jeweiligen Land beginnt, wann sie endet  und wie sich Arbeitsunterbrechungen auf die Bestimmung des fraglichen  Zeitraums auswirken, ist in enger Zusammenarbeit mit dem ausländischen  Steuerberater zu klären.</p>
<p>Im jeweiligen Einzelfall kann auch zu prüfen sein, ob und unter  welchen Voraussetzungen mehrere Betriebsstätten für die Erfüllung des  relevanten Zeitraums in einem Land zusammengerechnet werden. Auch ist zu  untersuchen, ob nach jeweiligem Landesrecht neue Aufträge im selben  Land durch eine bereits bestehende Betriebsstätte "infiziert" werden,  sprich ob sich die steuerlichen Konsequenzen einer bereits bestehenden  Betriebsstätte auf das zweite Projekt, welches unter Umständen selbst  nicht die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte erfüllt, erstrecken.</p>
<p>Beauftragt der deutsche Generalunternehmer Subunternehmer im Ausland,  können ihm deren Leistungen im Montagestaat zugerechnet werden. Dies  ist anhand des einschlägigen DBA zu prüfen.<br /><br />Bei der Beurteilung  der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, kann auch die Besonderheit  der sog. Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen sein. In einigen Ländern,  z.B. China, Indien oder Korea, stellen die mit einer Montage  zusammenhängenden überwachenden Tätigkeiten Montagebetriebsstätten dar,  wenn sie die für die Montage relevante Zeitspanne überschreiten.</p>
<h3>2. Zuordnung des Besteuerungsrechts</h3>
<p>Grundsätzlich sind die Betriebsstätteneinkünfte im  Betriebsstättenstaat zu versteuern. Deutschland stellt die Einkünfte von  der Besteuerung frei. Fast alle neueren DBA machen die Freistellung von  der deutschen Einkommensteuer davon abhängig, dass die Einnahmen der  Betriebsstätte ausschließlich, fast ausschließlich oder zu einem festen  Anteil aus so. aktiven oder produktiven Tätigkeiten stammen.</p>
<p>Ist dieser sog. Aktivitätsvorbehalt nicht erfüllt, tritt an die  Stelle der Freistellung die Anrechnung. Das heißt, Deutschland besteuert  und rechnet die Steuer des Betriebsstättenstaats an.</p>
<h3>3. Betriebsstättengewinnermittlung</h3>
<p>Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns ist die anwendbare  Methode mit dem Steuerberater im Betriebsstättenstaat abzustimmen. Die  Kostenaufschlagsmethode mit einem Aufschlagssatz von 5 % wird bei reinen  Montagebetriebsstätten erfahrungsgemäß anerkannt. Im Einzelnen hat hier  aber eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater im jeweiligen  Betriebsstättenstaat zu erfolgen.</p>
<h3>4. In der Rechtsform einer Personengesellschaft tätiger Unternehmer</h3>
<p>Wird eine deutsche Personengesellschaft im Ausland mit einer  Betriebsstätte tätig, ist zu ermitteln, ob die Gesellschaft auch im  Ausland als transparent angesehen wird und die Gesellschafter selbst  veranlagt werden, oder ob die Personengesellschaft als intransparent  behandelt wird.</p>
<p>Wird die Montagefrist im Ausland durch eine Personengesellschaft  erfüllt, die im Tätigkeitsstaat als steuerlich transparent behandelt  wird, so begründet sie eine Betriebsstätte für jeden ihrer  Gesellschafter. In Großbritannien oder Polen werden beispielsweise  deutsche Personengesellschaften generell ebenfalls als steuerlich  transparent angesehen, so dass dort Steuererklärungen für die einzelnen  Gesellschafter abgegeben werden müssen.</p>
<h3>5. Funktionsverlagerung</h3>
<p>Beim grenzüberschreitenden Tätigwerden ist das Risiko einer sog.  Funktionsverlagerung im Auge zu behalten. Das BMF hat die aus Sicht der  Verwaltung maßgebenden Grundsätze für die Einkunftsabgrenzung in Fällen  grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen und die Anwendung des  Fremdvergleichsgrundsatzes in diesen Fällen festgelegt. Im Ergebnis wird  demnach über die Realisierung stiller Reserven hinaus, die in den  übertragenen Wirtschaftsgütern enthalten sind, ein Gewinnpotenzial auf  Grund der Verlagerung einer Funktion angesetzt.</p>
<h3>6. Quellensteuern im Ausland</h3>
<p>Die Besteuerung der Auslandsbetriebsstätte findet teilweise über eine  Quellensteuererhebung statt. Zum Beispiel hat der indische Auftraggeber  bei der Bezahlung des deutschen Unternehmers, der für ihn eine Anlage  in Indien errichtet, eine Quellensteuer einzubehalten. Dieser  Quellensteuerabzug entbindet den deutschen Unternehmer aber nicht von  der Pflicht, in Indien eine Steuererklärung abzugeben und seine  indischen Betriebsstätteneinkünfte zu erklären.</p>
<p>Teilweise sind auch die Unternehmer mit im Ausland tätigen  Betriebsstätten verpflichtet, dort eine Quellensteuer einzubehalten und  abzuführen. Dies kann wiederum beispielsweise in Indien der Fall sein,  wenn für die indische Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens  Leistungen eines nicht-indischen Subunternehmers in Anspruch genommen  werden. Ein ähnliches System gibt es in China.</p>
<h3>7. Betriebsstättenverluste</h3>
<p>Handelt es sich bei einer Auslandsbetriebsstätte um ein  Verlustprojekt, sind vor allem die Fragen zu klären, wann der Verlust  definitiv entstanden ist und ob der Verlust eventuell gar nicht im  Ausland, sondern tatsächlich im Inland verursacht wurde.</p>
<p>Hinsichtlich Verlusten aus Betriebsstätten im EU-Ausland ist die  neuere BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. Verluste aus einer in der  EU belegenen Betriebsstätte sind ausnahmsweise im Inland steuerlich zu  berücksichtigen, wenn sie "final" sind, d.h. insbesondere bei Umwandlung  der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, bei ihrer  entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer endgültigen  Aufgabe.<br /><br />8. Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten<br />Bei  Auslandsbeziehungen bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten des  Unternehmers. Die Auslandsbetriebsstätte ist beim deutschen Finanzamt  anzuzeigen, § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO.</p>
<p>Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 4 AO, § 7 GAufzV hat der deutsche Unternehmer  Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Gewinnaufteilung zwischen  Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte. Dabei sind die  landesspezifischen Dokumentationspflichten des Betriebsstättenstaats zu  beachten.</p>
<h2>III. Umsatzsteuer</h2>
<h3>1. Zeitplanung und Vorgehensweise</h3>
<p>Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen  deutschem Unternehmer und ausländischem Auftraggeber sollte rechtzeitig  vor Beginn der Tätigkeit im Ausland stattfinden. Wird der Sachverhalt  erst umsatzsteuerlich gewürdigt, wenn die Auslandstätigkeit bereits  aufgenommen wurde und eine Betriebsstätte ohne explizite Beachtung  entstanden ist, drohen aufwendige Berichtigungsverfahren und eventuelle  Strafen sowie Nachzahlungszinsen. Derartige Konsequenzen können  vermieden werden, wenn die geplante Auslandstätigkeit vorab in  Zusammenarbeit mit dem ausländischen Steuerberater umsatzsteuerlich  korrekt aufgesetzt wird.</p>
<p>Der Fall einer nicht erkannten Betriebsstätte in Großbritannien soll  dies verdeutlichen. Zunächst waren wegen der nicht erkannten englischen  Betriebsstätte Rechnungen an den englischen Auftraggeber nach dem  Reverse-charge-Verfahren, also ohne Umsatzsteuerausweis, gestellt  worden. Diese über mehrere Jahre hinweg erfolgende unzutreffende  Behandlung war rückwirkend zu korrigieren.</p>
<p>Nach langwierigen Verhandlungen mit der englischen Steuerbehörde  konnte schließlich eine Einigung über ein vereinfachtes  Berichtigungsverfahren erzielt werden. Die englische Steuerbehörde  erklärte sich mit einer einzigen berichtigenden Rechnung einverstanden,  aus der sich sämtliche bisher in Rechnung gestellten Entgelte ergaben  sowie die fälschlich bisher nicht ausgewiesene englische Umsatzsteuer.  Dies war aber nur die erste Hürde, die der deutsche Unternehmer zu  nehmen hatte.</p>
<p>Um die langjährige Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber wenigst  möglich zu belasten, musste mit der englischen Finanzbehörde auch die  Frage des Vorsteuerabzugs des Auftraggebers geklärt werden. Schlimm  genug, die falsche umsatzsteuerliche Behandlung gegenüber dem englischen  Auftraggeber eingestehen zu müssen, hatte der leistende Unternehmer nun  für eine reibungslose Umsetzung des gesamten Berichtigungsprozederes zu  sorgen. Ohne die Sicherheit, einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der sich  aus der Korrekturrechnung ergebenden Umsatzsteuer gewährt zu bekommen,  hätte der Auftraggeber die geänderte Rechnung nicht akzeptiert. Gerade  weil sich die Berichtigung über einen längeren Zeitraum erstreckte,  ließen sich Diskussionen mit dem Auftraggeber des Unternehmers nicht  vermeiden. Der Sachverhalt und die umsatzsteuerliche Beurteilung waren  dem Auftraggeber zu erläutern, die Erstellung der berichtigenden  Rechnung musste ihm angekündigt werden, ein Leitfaden zum  Berichtigungsprozedere war ihm zu geben.</p>
<p>Derart schwierige nachträgliche "Aufräumarbeiten" können nur durch  eine sorgfältige rechtzeitige Planung der Auslandstätigkeit vermieden  werden.</p>
<h3>2. Werklieferungen</h3>
<p>Montageleistungen sind aus deutscher Sicht in der Regel sog.  Werklieferungen, § 3 Abs. 4 UStG. Steuerbar sind diese - soweit sie wie  in Deutschland als einheitliche Leistung betrachtet werden - im  jeweiligen Ausland, sprich am Ort, an dem die Verfügungsmacht verschafft  wird, § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.</p>
<p>Das Verfahren der Umsatzsteuerabführung im jeweiligen  Betriebsstättenstaat kann unterschiedlich sein. Teils findet das sog.  Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, wonach die Steuerschuldnerschaft auf  den Leistungsempfänger übergeht und die Rechnungen ohne  Umsatzsteuerausweis zu stellen sind. Die Erstattung ausländischer  Vorsteuer ist bis 30.09. des Folgejahres - für 2009 einmalig verlängert  bis 31.03.2011 - im elektronischen Vorsteuervergütungsverfahren zu  beantragen.</p>
<p>Teils führt die ausländische Betriebsstätte dazu, dass sich der  Unternehmer im Ausland als dortiger Unternehmer registrieren lassen und  die ausländische Umsatzsteuer ausweisen muss. Etwaige ausländische  Vorsteuerbeträge können im dortigen Voranmeldungsverfahren geltend  gemacht werden.</p>
<p>Die asiatischen Länder und auch Mexiko teilen Werklieferungen in  einen Lieferanteil und einen Leistungsanteil auf. Der Leistungsanteil  setzt sich beispielsweise zusammen aus der Überwachung, Montage und  Inbetriebnahme. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in Vertrag und  Rechnungen ein Gesamtpreis für Lieferung und Montage ausgewiesen wird.  Empfehlenswert sind stattdessen eine saubere Trennung der Lieferungen  und Leistungen im Vertrag und entsprechend auch ein getrennter  Preisausweis.</p>
<p>In einigen Ländern, wie beispielsweise Korea, gibt es die  Besonderheit, dass die Übernahme der koreanischen Umsatzsteuer durch den  Leistungsempfänger/ Auftraggeber vereinbart werden kann. Dies sollte  sich der deutsche Unternehmer aber auch nachweisen lassen durch eine  entsprechende behördliche Bescheinigung, um nicht erneut zur  Steuerzahlung verpflichtet werden zu können.</p>
<h3>3. Umrechnungskurs</h3>
<p>Bei Projekten im Nicht-Euro-Ausland ist der Zeitpunkt des Entstehens  der Umsatzsteuer relevant für die Ermittlung des anzuwendenden  Umrechnungskurses. Hier sind auch die landesspezifischen  umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten.</p>
<h2>IV. Lohnsteuer</h2>
<h3>1.    Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Ländern</h3>
<p>Hinsichtlich des Besteuerungsrechts für das Gehalt der auf der  Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer ist der dem Art. 15 OECD-MA  entsprechende Artikel des einschlägigen DBA zu untersuchen.</p>
<p>Im Rahmen der 183-Tage-Regel stellen die DBA auf verschiedene  Zeiträume ab. Teilweise kommt es auf die Erfüllung der 183-Tage-Regel in  einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum an, teilweise wird auf das  Kalenderjahr abgestellt, manche DBA betrachten das Steuerjahr des  Tätigkeitsstaats, welches z.B. in Großbritannien oder in Indien vom  Kalenderjahr abweicht. Auch werden die Tage unterschiedlich berechnet:  Zum Teil kommt es auf die Anwesenheitstage an, zum Teil auf die Tage der  Arbeitsausübung. Ebenfalls individuell sind die Regelungen zu  Unterbrechungen und zur Zählung von An- und Abreisetagen. Die  Besonderheiten des jeweils einschlägigen DBA sind optimalerweise  rechtzeitig zu berücksichtigen, um das Besteuerungsrecht vor Antritt der  Auslandstätigkeit zutreffend zu beurteilen. Ein etwaiger  Lohnsteuerabzug kann dann sofort im richtigen Land vorgenommen, eine  Freistellung vom Lohnsteuerabzug in Deutschland kann beantragt werden.</p>
<p>Wird das Gehalt an die Auslandsbetriebsstätte weiterbelastet, hat der  Betriebsstättenstaat grundsätzlich ab dem ersten Tag der Betriebsstätte  das Besteuerungsrecht für das Gehalt. Schwierigkeiten ergeben sich bei  Montagebetriebsstätten, da deren Entstehung von einer gewissen Dauer des  Auslandsprojekts abhängt. Die voraussichtliche Dauer der Montage ist  daher durch den deutschen Unternehmer sorgfältig abzuschätzen, um auch  das Besteuerungsrecht für das Gehalt der Mitarbeiter am besten im Voraus  beurteilen zu können.</p>
<p>Mehrere Aufträge, anlässlich derer der Mitarbeiter im Ausland tätig  ist, sind zusammen zu betrachten. Unter Umständen überschreitet der  Angestellte insgesamt die 183 Tage im betreffenden Staat, oder die  Aufträge sind im Rahmen der Beurteilung als Montagebetriebsstätte  zusammenzurechnen und führen so einer Besteuerung des Gehalts im  Betriebsstättenstaat.</p>
<p>Besonderheiten in einzelnen Ländern sind zu berücksichtigen. So ist  z.B. in Frankreich und Großbritannien trotz des Bestehens einer  Betriebsstätte eine bestimmte Anwesenheitsdauer des Mitarbeiters im  jeweiligen Land erforderlich, um dort eine Besteuerung des Gehalts  auszulösen. In beiden Ländern ist die 183-Tage-Regel auch bei  Weiterbelastung des Gehalts an eine Betriebsstätte im jeweiligen Land zu  beachten.</p>
<p>In der Praxis ist das Lohnbüro rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass  laut Planung ein Mitarbeiter voraussichtlich über 183 Tage im Ausland  (tätig) sein wird bzw. dass eine Auslandsbetriebsstätte besteht bzw.  begründet werden wird, die das Gehalt wirtschaftlich trägt bzw. tragen  wird. Auf diese Weise werden spätere "Rückrechnungen" hinsichtlich der  Lohnsteuer vermieden.</p>
<p>Damit das Gehalt in Deutschland von der Besteuerung freigestellt  wird, ist der Nachweis der Entrichtung der Steuern im Ausland zu führen  oder der Nachweis darüber, dass der ausländische Staat auf sein  Besteuerungsrecht verzichtet hat, § 50 d Abs. 8 EStG.</p>
<p>Bei Mitarbeitern, die nicht ständig vor Ort sind, oder die zwischen  Stammhaus und Auslandsbetriebsstätte pendeln, sind taggenaue  Aufzeichnungen für die Lohnbuchhaltung im In- und Ausland zu führen.</p>
<p>In einigen Ländern findet kein Lohnsteuerabzug statt, sondern der  Arbeitnehmer ist selbstständig für die Besteuerung seines Gehalts  verantwortlich, wie dies zum Beispiel in Frankreich der Fall ist.</p>
<h3>2. Auslandstätigkeitserlass</h3>
<p>Insbesondere beim Anlagenbau in einem Land, mit dem Deutschland kein  DBA geschlossen hat, ist der sog. Auslandstätigkeitserlass zu  berücksichtigen.</p>
<p>Hat die Auslandstätigkeit eines Mitarbeiters ununterbrochen  mindestens drei Monate gedauert, ist der Arbeitslohn in Deutschland  steuerfrei. Er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Eine  Freistellungsbescheinigung ist durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim  deutschen Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.</p>
<h3>3. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis</h3>
<p>Es ist darauf zu achten, dass die Aufenthaltserlaubnis der im Ausland  tätigen Mitarbeiter auch eine Arbeitserlaubnis enthält. Fehlt die  Arbeitserlaubnis, ist teilweise keine lohnsteuerliche Registrierung  möglich. So ist dies beispielsweise in Mexiko.</p>
<p>In China benötigen ausländische Staatsbürger zur Aufnahme einer  Tätigkeit ein Arbeitsvisum. Ein deutscher Unternehmer kann allerdings  keine Arbeitsvisa für seine Angestellten beantragen, da ausländischen  Staatsangehörigen nur dann ein Visum erteilt wird, wenn sie für einen  chinesischen Arbeitgeber tätig sind. Gelöst werden kann dieses Problem  über eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem chinesischen Auftraggeber.</p>
<h2>V. Fazit und Tipps aus der Praxis</h2>
<p>Der in einem Netzwerk agierende international tätige Steuerberater  hat bei der Betriebsstättenberatung einen klaren Vorteil. Er verfügt  über gute Kontakte zu ausländischen Kollegen und kann  grenzüberschreitend ein solides Beratungsniveau garantieren.</p>
<p>Allerdings hat der "koordinierende" Steuerberater - meist der Berater  des Stammhauses - sicherzustellen, dass sein jeweiliger ausländischer  Kollege stets über denselben aktuellen Informationsstand verfügt. Auch  ist das ständige Nachverfolgen noch nicht abgeschlossener Themen  unerlässlich, das heißt der Überblick über alle offenen "Baustellen"  muss stets bewahrt werden.</p>
<p>Genauso wichtig wie die enge Zusammenarbeit mit den ausländischen  Kollegen ist das rechtzeitige Zugehen auf die beteiligten  Finanzbehörden. Um Doppelbelastungen des Mandanten zu vermeiden,  empfiehlt sich eine abgestimmte Vorgehensweise im In- und Ausland.  Gegebenenfalls sind Steuerbescheide solange offen zu halten, bis mit den  in- und ausländischen Steuerbehörden eine einheitliche Linie vereinbart  wurde. Dies gilt insbesondere für die Gewinnaufteilung zwischen  Stammhaus und Betriebsstätte und für die Lohnversteuerung im Ausland und  die entsprechende Freistellung in Deutschland.</p>
<p>Schließlich hängt die Qualität der Beratung von der rechtzeitigen und  richtigen Information durch den Mandanten ab. Der Steuerberater hat  daher ein System zu implementieren, das es dem Mandanten ermöglicht, zum  einen die Entstehung neuer Betriebsstätten, zum anderen die Beendigung  bestehender Betriebsstätten zeitnah zu erkennen. Bewährt haben sich hier  standardisierte, aber auf den Einzelfall "Montagebetriebsstätte"  zugeschnittene Fragebögen, die in den betroffenen Abteilungen des  Mandanten bei Beginn und Ende eines Projekts auszufüllen sind. Gerade im  Bereich der Montagebetriebsstätten tut sich der Mandant oft schwer, bei  Aufnahme der Tätigkeit für einen ausländischen Kunden die  voraussichtliche Dauer dieses Projekts abzuschätzen. Hinsichtlich des  Endes einer Montagebetriebsstätte sollten insbesondere folgende  Sachverhalte mit Datumsangaben beim Mandanten abgefragt werden:  Voraussichtlicher Zeitpunkt der Schlussrechnung, Endabnahme, Beginn und  Ende der Gewährleistungsarbeiten, Abzug des letzten Mitarbeiters vor  Ort. Auf dieser Grundlage kann der ausländische Kollege nach  landesspezifischem Recht den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte  beurteilen.</p>]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-07-27T10:31:38Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/it-berufseinsteiger-aufgepasst">
    <title>IT-Berufseinsteiger aufgepasst!</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/it-berufseinsteiger-aufgepasst</link>
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</ul>
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    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-05-12T07:25:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
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  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/berufseinsteiger-aufgepasst">
    <title>Berufseinsteiger aufgepasst!</title>
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<li>Übernahme der Zulassungsgebühr und finanzielle Unterstützung der Vorbereitungskurse zum Steuerberater</li>
<li>Großzügige  Unterstützung der Freistellungsphase vor dem Steuerberaterexamen durch bezahlte Zusatzurlaubstage</li>
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    <dc:date>2011-05-12T07:25:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
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  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/praktikanten-gesucht">
    <title>Praktikanten gesucht!</title>
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</ul>
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<p>Gerne zeigen wir Ihnen einen persönlichen Karriereweg auf. Hierfür stehen Ihnen die Entwicklungsmöglichkeiten des BDO Konzerns, des größten mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsnetzwerkes, offen.</p>
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    <dc:date>2011-05-12T07:23:12Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
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  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/transparenzbericht-2011">
    <title>Transparenzbericht 2011</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/transparenzbericht-2011</link>
    <description>Der Transparenzbericht 2011 ist auf unserer Homepage abrufbar. </description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[
<p>Gemäß § 55 c WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (§ 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, verpflichtet, einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Mit diesem Bericht wollen wir u.a. unsere Strukturen, die Struktur von Crowe Horwath International, einem weltweiten Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, dessen Mitglied wir im Berichtszeitraum waren und rechtsgültig noch bis zum 19. Mai 2011 sind, unsere zukünftige Mitgliedschaft im internationalen BDO-Netzwerk und unsere Qualitätssicherungsmaßnahmen der Öffentlichkeit darstellen.<br /><br />Rückwirkend zum 1. Januar 2011 erfolgte der Zusammenschluss der seinerzeit noch als AWT Horwath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München firmierenden BDO AWT mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, weshalb dieser Transparenzbericht sowohl die Situation im Berichtszeitraum aufgreift, als auch bereits die Situation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in den Blick nimmt.</p>
<p><a title="Transparenzbericht 2011" class="internal-link" href="../../files/Transparenzbericht_2011.pdf">Transparenzbericht 2011</a></p>
]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-03-30T12:45:00Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/aufbewahrung-steuerlicher-unterlagen">
    <title>Aufbewahrung steuerlicher Unterlagen</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/aufbewahrung-steuerlicher-unterlagen</link>
    <description>Ein durchaus beliebter Neujahrsvorsatz lautet, dass man sich von altem Ballast, den man ohnehin nicht mehr benötigt, befreit. Tatsächlich dürften die Neujahrsvorsätze bei den meisten schneller verschwunden sein, als der Schnee in den ersten Januarwochen dieses Jahres. Mit der nachfolgenden Aufstellung wollen wir denjenigen die Arbeit erleichtern, die sich zumindest vom Ballast, der aus der Aufbewahrungspflicht handelsrechtlicher und steuerlicher Unterlagen resultiert, befreien wollen.</description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[
<p>Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Schluss des Jahres in dem die letzte Eintragung in die Geschäftsbücher erfolgt ist, der Abschluss festgestellt wurde, das Inventar aufgestellt ist oder Handels- und Geschäftsbriefe versandt wurden. Die Aufbewahrungsfristen variieren zwischen 6 und 10 Jahren je nach Art der Unterlagen.</p>
<p>Im Jahr 2011 kann mit der Vernichtung folgender Unterlagen begonnen werden:</p>
<ul><li>Geschäftsunterlagen die im Jahr 2000 oder früher erstellt wurden. Diese beinhalten unter anderem Jahresabschlüsse, Lageberichte und Inventare, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege, Kassenberichte.</li><li>Lohnkonten, Handels- und Geschäftsbriefe und steuerliche Belege, die spätestens im Jahr 2004 erstellt oder empfangen wurden.</li><li>Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle, die ein Empfänger von Bau- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück spätestens in 2008 erhalten hat.</li></ul>
<p>Zu beachten ist, dass eine Vernichtung nicht möglich ist, wenn die Unterlagen noch für steuerliche Zwecke benötigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht verjährt ist. Als mögliche Konstellationen kommt eine begonnene Außenprüfung, eine vorläufige Steuerfestsetzung, ein eingeleitetes Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren, eine andauerndes Einspruchsverfahren oder ein geplantes oder anhängiges Verfahren vor dem Finanzgericht in Betracht.<br /><br />Bitte beachten Sie, dass es aus anderen Gründen (z.B.: Beweiszwecke) sinnvoll sein kann, die Unterlagen über die Mindestfristen hinaus aufzubewahren.</p>
]]></content:encoded>
    <dc:rights></dc:rights>
    <dc:date>2011-03-21T08:38:58Z</dc:date>
    <dc:type>Nachricht</dc:type>
  </item>


  <item rdf:about="http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/aktuelles-zur-sanierungsklausel">
    <title>Aktuelles zur Sanierungsklausel</title>
    <link>http://www.bdo-awt.de/de/fachinformationen/aktuelles/aktuelles-zur-sanierungsklausel</link>
    <description>Die Bundesregierung wird gegen den Beschluss der EU-Kommission vom 26. Januar 2011 betreffend die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG Klage erheben. </description>
    <content:encoded xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><![CDATA[
<p>Weitere Informationen finden Sie auf der <a class="external-link" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53532/DE/Presse/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2011/03/20110309__PM4.html" target="_blank">Webseite des Bundesfinanzministeriums</a>.</p>
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