Besonders hervorzuheben ist, dass auch deutsche Unternehmen von
diesem Gesetz betroffen sein können, wenn ein hinreichender
Geschäftsbezug zum Vereinigten Königreich (UK) besteht. Eine
geschäftliche Betätigung, das Unterhalten einer Niederlassung oder
Betriebsstätte oder die Gesellschaftsform der englischen Limited kann
für einen solchen Bezug u.U. bereits ausreichend sein. Danach kann auch
gegen ein deutsches Unternehmen eine Geldstrafe verhängt werden, wenn
ein Mitarbeiter eine Korruptionstat begeht und das Unternehmen keine
adäquaten Vorkehrungen zur Verhinderung von Korruptionstaten getroffen
hat.
Es wird erwartet, dass die Änderungen zum April 2011 wirksam werden.
Weitergehende Informationen erhalten Sie in unserer laufend aktualisierten Zusammenfassung zum Bribery Act 2010 (Stand: November 2010). Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen auch unter der Telefonnummer 089 76906-0 gerne zur Verfügung.