Allgemeine Mandatsbedingungen RAG

Allgemeine Mandatsbedingungen der AWT Seltmann GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Leonhard-Moll-Bogen 10, 81373 München
  1. Die AWT Seltmann GmbH wird den tatsächlichen Angaben, die der Mandant im Zusammenhang mit dem erteilten Mandat ihr gegenüber macht, vertrauen und darüber keine eigenen Nachforschungen anstellen, solange die AWT Seltmann GmbH die Unrichtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten nicht kenntoder kennen müsste oder sich nicht aus den Umständen ergibt, dass für die zutreffende rechtliche Würdigung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist.
  2. Die Haftung der AWT Seltmann GmbH wird für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von Euro 10.000.000,00 für ein Schadensereignis beschränkt. Die gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  3. Die AWT Seltmann GmbH kann vom Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Der Mandant ist verpflichtet, die gesetzliche oder vereinbarte Vergütung der AWT Seltmann GmbH unabhängig davon zu bezahlen, ob Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte, auch gegen eine Rechtsschutzversicherung, bestehen.
  4. Der Mandant tritt seine von der AWT Seltmann GmbH geltend zu machenden Hauptsache-, Kostenerstattungs- oder gegen die Justizkasse gerichteten Ansprüche auf Rückzahlung von Kostenvorschüssen an die AWT Seltmann GmbH in Höhe ihrer Vergütungsansprüche aus allen von ihm erteilten Mandaten mit der Ermächtigung ab, die Abtretung offen legen.
  5. Die AWT Seltmann GmbH ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt, sie ist insbesondere berechtigt, bei Ausführung des Auftrags, soweit erforderlich, auf Dienstleistungen Dritter, insbesondere ihres Kooperationsunternehmens AWT Horwath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, aber auch auf Mitglieder ihres globalen Netzwerks bzw. deren Mitarbeiter, zurückzugreifen. In diesem Fall handeln diese als Erfüllungsgehilfen der AWT Seltmann GmbH. Vertragsbeziehungen bzw. Auftragsverhältnisse zwischen dem Mandanten und den von der AWT Seltmann GmbH im vorstehenden Sinne eingeschalteten Dritten kommen nicht zustande, soweit nicht zwischen dem Mandanten und dem Dritten eine gesonderte Mandatsvereinbarung abgeschlossen wird.
  6. Die Verpflichtung der AWT Seltmann GmbH zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
  7. Gemäß § 12a Abs. (1) ArbGG besteht bei arbeitsgerichtlichen Prozessen in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten.
  8. Soweit der Mandant der AWT Seltmann GmbH einen Faxanschluss mitteilt, ist die AWT Seltmann GmbH berechtigt, mandatsbezogene Informationen auch per Fax ohne Einschränkung zu übermitteln, soweit der Mandant dem nicht ausdrücklich widerspricht oder verlangt, dass Faxnachrichten nur nach vorheriger Ankündigung versandt werden.
  9. Die AWT Seltmann GmbH ist berechtigt, per Email oder über vergleichbare Kommunikationsmittel an sie vom Mandanten übermittelte Mitteilungen auf dem gleichen Kommunikationsweg zu beantworten und/oder auf diesem Wege angeforderte Informationen und Unterlagen zu übersenden, soweit der Mandant nicht ausdrücklich die Verwendung anderer Kommunikationsmittel verlangt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Kommunikation per Email oder über vergleichbare Kommunikationsmittel die Vertraulichkeit des Korrespondenzinhalts nicht in einer der Korrespondenz per Post vergleichbaren Weise gewährleistet werden kann.
  10. Der Mandant ist verpflichtet, die AWT Seltmann GmbH unverzüglich über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu unterrichten, falls und soweit er diese im Zusammenhang mit dem der AWT Seltmann GmbH erteilten Mandat in Anspruch nehmen will. Soweit die AWT Seltmann GmbH auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, wird die AWT Seltmann GmbH ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Rechtsschutzversicherung befreit.
  11. Die AWT Seltmann GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen des erteilten Auftrags in Handakten und mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Die AWT Seltmann GmbH darf diese Daten an Dritte weitergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit dies im Rahmen der Buchführung der AWT Seltmann GmbH erforderlich ist (Erledigung der Buchführung durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Datev). Die AWT Seltmann GmbH darf ihre EDV-Anlage, ihre Kommunikationsanlagen und sonstigen Geräte - auch per Fernwartung - durch zuverlässige Fachunternehmen betreuen lassen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese dabei Einblick in die Datenbestände nehmen können.
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